Wer ein rechtliches Problem hat, weiß meist nicht, welche Schritte zur Lösung möglich und nötig sind.

Hier ist eine Erstberatung bei einem Anwalt sinnvoll.

Wir sagen Ihnen ganz am Anfang, welche Kosten auf Sie zukommen können.

Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richtet sich somit nach dem Streitwert. Bitte beachten Sie, daß eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar, sowie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen des Gesetzes nicht erlaubt sind.

In bestimmten Fällen sind wir jedoch auch gerne bereit, mit Ihnen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren oder nach einem Stundenhonorar abzurechnen.


Rechtsschutzversicherung

Die gesamte Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie. Dies betrifft vor allem auch die Deckungsanfragen für die jeweiligen Instanzen.

Sie brauchen nur die Versicherungspolice zum ersten vereinbarten Termin mitzubringen.

Aber auch ohne eine Rechtsschutzversicherung läßt sich eine Auseinandersetzung zufriedenstellend lösen.

Wenn Sie die Kosten eines Prozesses nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, gibt es weitere Möglichkeiten.


Prozesskostenhilfe

Über die Prosesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ff ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Prozesskostenhilfe erhalten.

Die Prozesskostenhilfe muß beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muß sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert.

Wird der Prozess gewonnen, d.h. können die Ansprüche durchgesetzt, bzw. abgewehrt werden, muß der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Bei sehr geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuß gewährt, ansonsten muß sie in maximal 4 Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muß sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (§ 120 IV ZPO).


Strafverfahren

Im Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.


Beratungshilfe

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt.

Wird die Beratungshilfe durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land.

Erforderlich ist ein Antrag bei dem Amtsgericht des Ortes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Dieser kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selbst die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.

Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden. Das Gericht muß deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.